Der Zeitpunkt der Abnahme einer Handwerkerleistung ist u.a. für den Lauf der Verjährungsfrist von Bedeutung. Eine Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, zum Beispiel durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Werk noch unwesentliche, noch zu beseitigende Mängel aufweist.
So sah das Brandenburgische Oberlandesgericht in der Ingebrauchnahme einer Wohnhausterrasse rechtlich eine Abnahme des Werks. Der bauausführende Handwerker konnte hiergegen nicht einwenden, dass die Silikonverfugung der verlegten Platten noch ausstehe. Diese Arbeiten machten nicht einmal 5 Prozent der Gesamtleistung aus und waren daher als unwesentlich anzusehen. Da die Verjährung danach bereits mit der Benutzung der Terrasse zu laufen begann, war der Restzahlungsanspruch des Handwerkers in dem entschiedenen Fall bereits verjährt.
Urteil des OLG Brandenburg vom 29.04.2009
Aktenzeichen: 4 U 85/07
NJW Heft 28/2009, Seite VIII
NJW-Spezial 2009, 446