Immer wieder versuchen unseriöse Internetanbieter, Kunden mit angeblich kostenlosen Dienstleistungen (z.B. Horoskope, Mitfahrgelegenheiten, Programmdownloads etc.) in die sogenannte Abo-Falle zu locken und die Leistungen dann nachträglich mit zum Teil völlig überhöhten Gebühren in Rechnung zu stellen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs stellt die Verwendung einer auf Verschleierung der Kostenpflicht einer Leistung gestalteten Internetseite eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes des § 263 StGB dar. Dies gilt auch dann, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Seitenbetreibers auf die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung hingewiesen wird. Der Strafrahmen des § 263 StGB reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Urteil des BGH vom 05.03.2014
Aktenzeichen: 2 StR 616/12
GRUR 2014, 886
K&R 2014, 579