Nach einem Verkehrsunfall wurden durch den vom unfallgeschädigten Fahrzeughalter beauftragten Sachverständigen die Reparaturkosten auf 8.346,72 Euro brutto / 7.014,05 Euro netto geschätzt. Der Geschädigte ließ den Wagen fachmännisch reparieren und legte die Reparaturrechnung über 7.492,22 Euro brutto / 6.295,98 Euro netto der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vor. Er verlangte nun neben der Zahlung des Nettobetrages aus der Reparaturrechnung, also 6.295,98 Euro, zusätzlich die Mehrwertsteuer aus dem vom Gutachter geschätzten Nettobetrag von 7.014,05 Euro, also weitere 1.196,24 Euro. Von dem geltend gemachten Gesamtbetrag von somit 8.210,29 Euro war die Versicherung nur bereit, den Bruttobetrag der vorgelegten Rechnung, also 7.492,22 Euro, zu begleichen. Über den Differenzbetrag von 718,07 Euro erhob der Geschädigte Klage, die jedoch vom Bundesgerichtshof in letzter Instanz abgewiesen wurde.
In einem derartigen Fall, in dem der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die entsprechende Rechnung vorlegt, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten (hier 7.492,22 Euro), wenn die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten.
Hinweis: Unterschreitet die Brutto-Reparaturrechnung den vom Gutachter geschätzten Nettobetrag für die Wiederherstellung des Fahrzeugs, ist es günstiger, wenn der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht vorlegt und der Abrechnung auf Gutachtensbasis den Vorzug gibt.
Urteil des BGH vom 03.12.2013
Aktenzeichen: VI ZR 24/13
Schaden-Praxis 2014, 89
DAR 2014, 143-