Von Unfallgeschädigten beauftragte Sachverständige legen bei ihrer Kalkulation stets die von einer Fachwerkstatt berechneten Preise zugrunde. Hiergegen wehren sich die Haftpflichtversicherungen zunehmend dadurch, dass sie den Geschädigten auf eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und dabei gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen.
Das Landgericht Dortmund hält dies nicht für gerechtfertigt, wenn der Geschädigte durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachweisen kann, dass er in der Vergangenheit sämtliche Reparaturarbeiten bei einer (hier Porsche-)Fachwerkstatt hat durchführen lassen. Dem steht auch nicht entgegen, wenn der Geschädigte eine der jährlichen Wartungen ausgelassen hat, weil er zwischen den Inspektionen im Jahr 2008 und 2010 gerade einmal 3.000 Kilometer gefahren ist.
Beschluss des LG Dortmund vom 28.09.2011
Aktenzeichen: 4 S 54/11
DAR 2012, 22