Richtet sich eine gemeindliche Abwassergebühr wie üblich grundsätzlich nach dem Frischwassermaßstab, es sei denn der Grundstückseigentümer weist z.B. durch Installation eines Zwischenzählers nach, dass eine bestimmte Wassermenge nicht in die Kanalisation gelangt ist (Gartenwasser), kann die Gemeindesatzung durchaus bestimmen, dass die gesonderte Abrechnung erst ab einer bestimmten Wassermenge (hier von 20 m³) möglich sein soll. Eine derartige Bagatellgrenze führt jedoch nicht dazu, dass die Gemeinde die Mindestmenge (hier die 20 m³) vom gesamten über den Zwischenzähler gemessenen Verbrauch abziehen darf. Ist die Bagatellgrenze überschritten, so fallen daher für die gesamte gemessene Menge keine Abwassergebühren an. Ein größerer Verwaltungsaufwand ist auch ohne Bagatellgrenze nicht zu befürchten.
Urteil des VG Baden-Württemberg vom 19.03.2009
Aktenzeichen: 2 S 2650/08
Pressemitteilung des VG Baden-Württemberg