Die zuständige Baubehörde darf ein baufälliges Gebäude, von dem eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, durch eine Baufirma auf Kosten des Eigentümers abreißen lassen. Von dem nicht mehr bewohnten Haus fielen bereits Steine aus der Giebelmauer auf die unmittelbar angrenzende Straße. Da ständig mit dem Einsturz zu rechnen und der Eigentümer nicht erreichbar war, durfte die Gemeinde sofort handeln. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes belastete den Eigentümer mit den Abrisskosten.
Beschluss des OVG des Saarlandes vom 03.02.2010
Aktenzeichen: 2 A 407/09
BauR 2011, 655