Die Bundesnetzagentur ist bei einer fortgesetzten wettbewerbswidrigen Nutzung eines Telefonanschlusses, z.B. durch Zusendung unerwünschter Werbefaxschreiben, berechtigt, die betreffende Rufnummer abzuschalten. Dieser Maßnahme muss in der Regel jedoch eine Abmahnung des Anschlussinhabers vorausgehen.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.08.2010
Aktenzeichen: 13 B 691/10
K&R 2010, 686