Die Polizei kann auch dann berechtigt sein, einen im Halteverbot abgestellten Pkw abschleppen („umsetzen“) zu lassen, wenn niemand behindert wird, aber von dem falsch parkenden Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dies nahm das Verwaltungsgericht Berlin beim Abstellen eines Fahrzeugs vor einer israelischen Schule an. Ferner bejahte das Gericht die Rechtsmäßigkeit des Abschleppens auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung, da es immer wieder vorkommt, dass bereits ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dazu führt, dass auch andere Autofahrer ihre Fahrzeuge ebenfalls unter Missachtung des geltenden Parkverbots dort abstellen.
Urteil des VG Berlin vom 18.08.2010
Aktenzeichen: VG 11 K 279/10
VD 2010, 348