Ein Autofahrer, der seinen Wagen auf einer öffentlichen Straße zunächst ordnungsgemäß abgestellt hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass dort das Parken auch noch nach mehreren Tagen erlaubt ist. Wie lange jedoch die Schonfrist ist, nach deren Ablauf das Abschleppen eines Fahrzeugs im Bereich des neu eingerichteten Parkverbots verhältnismäßig und damit zulässig ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Die Fristen schwanken zwischen zwei und vier Tagen.
Das Verwaltungsgericht Köln geht davon aus, dass eine Frist von 18 Stunden zwischen Aufstellen der mobilen Halteverbotsschilder und Abschleppen des Fahrzeugs in jedem Fall zu kurz ist. Wie lange vorher die Schilder angebracht wurden, ist von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der die Halteverbotsschilder aufgestellt und dann das Abschleppen veranlasst hat.
Urteil des VG Köln vom 03.03.2008
Aktenzeichen: 20 K 2070/06
Pressemitteilung des VG Köln