Ein Autofahrer, der seinen Wagen auf einer öffentlichen Straße zunächst ordnungsgemäß abgestellt hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass dort das Parken auch noch nach mehreren Tagen erlaubt ist. Das Oberverwaltungsgericht geht von einer Schonfrist von bis zum vierten Tag nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes aus, bis das Abschleppen eines Fahrzeugs im Bereich des neu eingerichteten Parkverbots verhältnismäßig und damit zulässig ist.
Nur wenn die Notwendigkeit besteht, auf unvorhersehbare Ereignisse zu reagieren, oder wenn die Änderung der Verkehrsregelung für jedermann erkennbar war (z.B. Wanderbaustelle in der Nähe), kann ausnahmsweise von einer kürzeren Schonfrist ausgegangen werden.
Urteil des OVG Bautzen vom 23.03.2009
Aktenzeichen: 3 B 891/06
DAR 2009, 471