Ein Autofahrer, der seinen Wagen auf einer öffentlichen Straße zunächst ordnungsgemäß abgestellt hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass dort das Parken auch noch nach mehreren Tagen erlaubt ist. Das Verwaltungsgericht Neustadt geht von einer Schonfrist von bis zum vierten Tag nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes aus, bis das Abschleppen eines Fahrzeugs im Bereich des neu eingerichteten Parkverbots verhältnismäßig und damit zulässig ist.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und war dann in einen mehrwöchigen Urlaub geflogen. Wenige Tage später wurde wegen eines bevorstehenden Umzugs ein mobiles Verkehrszeichen „absolutes Halteverbot“ aufgestellt. Vier Tage danach wurde der Wagen des Urlaubers abgeschleppt. Der Urlauber muss nun die hierfür angefallenen Kosten von 207 Euro tragen.
Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 27.01.2015
Aktenzeichen: 5 K 444/14.NW
Verkehrsrecht aktuell 2015, 86