Der Betreiber eines Supermarkts kann das Abschleppen eines auf seinem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs veranlassen, wenn dort eindeutige und mit Abschleppandrohung versehene Hinweisschilder vorhanden sind und das Fahrzeug ohne Einkauf des Fahrers über eine Stunde lang geparkt wurde. Das beauftragte Abschleppunternehmen ist berechtigt, die Abschleppkosten direkt beim Fahrzeugeigentümer einzufordern und die Herausgabe des Kfz bis zur vollständigen Bezahlung zu verweigern.
Urteil des LG Berlin vom 15.07.2010
Aktenezichen: 9 O 150/10
DAR 2010, 645