Lässt die städtische Straßenverkehrsbehörde ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug von einem privaten Unternehmer abschleppen, wird dieser bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig. Das hat zur Folge, dass bei einer Beschädigung des Wagens beim Abschleppvorgang nur die veranlassende Kommune und nicht der Abschleppunternehmer haftbar gemacht werden kann. Dies ergibt sich aus Art. 34 Satz 1 GG: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.“ Der geschädigte Fahrzeughalter muss seine Schadensersatzklage somit gegen die Stadt richten.
Urteil des BGH vom 18.02.2014
Aktenzeichen: VI ZR 383/12
VersR 2014, 502