Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund für die Kündigung eines nach dem Eröffnungsantrag geschlossenen Werklieferungsvertrags dar.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners hat dessen Vertragspartner zwar keine Sicherheit mehr darüber, ob der Insolvenzverwalter den Vertrag erfüllen wird oder nicht. Er hat nur noch die Möglichkeit diesen gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Ausübung des Wahlrechts aufzufordern. Der Verwalter hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern seine Entscheidung mitzuteilen. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters kann durch eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht unterlaufen werden.
Urteil des BGH vom 14.09.2017
Aktenzeichen: IX ZR 261/15
DB 2017, 2349
WM 2017, 1951