Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen erhob mehrere Klagen gegen Bausparkassen, weil sie die erhobene Abschlussgebühr für rechtlich nicht zulässig hält. Zwei der insgesamt drei Klagen wurden nun abgewiesen. Die Gerichte folgten der Argumentation der Verbraucherschützer nicht, eine Abschlussgebühr könne nicht wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bausparvertrags vereinbart werden.
Die Verbraucherschutzzentrale will gegen die Urteile Rechtsmittel einlegen und die umstrittene Rechtsfrage bis vor den Bundesgerichtshof bringen. Von dem Ausgang des Verfahrens sind Millionen Bausparer betroffen.
Urteil des LG Dortmund vom 15.05.2009
Aktenzeichen: 8 O 319/08
Urteil des LG Heilbronn vom 12.03.2009
Aktenzeichen: 6 O 341/08
Wirtschaftswoche Heft 22/2009, Seite 111