Dem Oberlandesgericht Hamm reichen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte, die ein Absehen von einem aufgrund einer Ordnungswidrigkeit an sich angezeigten Fahrverbot zulässt, auch schwerwiegende berufliche Folgen nicht aus, soweit diese nicht existenzvernichtender Art sind. Zum Auffangen der aus einem Fahrverbot möglicherweise resultierenden finanziellen Mehrbelastungen (z. B. Chauffeur, häufige Taxifahrten) ist dem Betroffenen allerdings die Aufnahme eines Kredits in der Regel nicht zumutbar. Dies gilt jedenfalls bei abhängig Beschäftigten. Bei Selbstständigen kann diese Frage anders zu beurteilen sein. In diesem Fall muss das Gericht in der Urteilsbegründung genaue Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen treffen.
Beschluss des OLG Hamm vom 30.04.2007
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 218/07
ZAP EN-Nr. 658/2007