Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist auch dann einzuhalten, wenn sich der gekündigte Arbeitnehmer – aus seiner Sicht zu Recht – Hoffnungen macht, dass es mit dem Arbeitgeber noch zu einer Einigung und damit zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommen wird. Der Gekündigte handelt daher auf eigenes Risiko, wenn er davon absieht, vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben. Er kann sich nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auch dann nicht auf ein arglistiges Verhalten des Arbeitgebers berufen, wenn dieser am letzten Tag der Klagefrist äußert, man werde am nächsten Tag über die Kündigungsangelegenheit reden.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.11.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 1754/12
BB 2013, 52
ArbRB 2013, 42