Aufwendungen für alternative Heilbehandlungsmethoden wie Lerntherapie, energetische Heilbehandlung, Energieberatung, Feng Shui-Arbeiten u.a. sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar, wenn ihre medizinische Erforderlichkeit durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung ergibt, belegt wird.
Urteil des FG Münster vom 16.06.2010
Aktenzeichen: 10 K 1655/09
Wirtschaftswoche Heft 39/2010, Seite 129