Ein angestellter Jurist zahlte an seinen Arbeitgeber, eine GmbH, 75.000 Euro für eine 10-prozentige Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (AG). Im Gegenzug sollte er bei der AG eine Vorstandsposition mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von 90.000 Euro erhalten. Die GmbH verwendete das Geld jedoch abredewidrig zur Begleichung ihrer Schulden. Schließlich kam es weder zu der erhofften Beteiligung noch zu einer Anstellung als Vorstand. Da die GmbH die Beteiligung nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Jurist den Verlust in seiner Einkommensteuererklärung geltend, was das Finanzamt mit der Begründung ablehnte, der Verlust sei der privaten Vermögensebene zuzuordnen.
Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt und erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Juristen als vorweggenommene Werbungskosten an. Es sah einen engen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Dem Steuerpflichtigen sei es im Wesentlichen darum gegangen, eine adäquate nicht selbstständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu generieren.
Urteil des FG Köln vom 21.10.2015
Aktenzeichen: 14 K 2767/12
BB 2016, 534