Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht schon deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.
Urteil des BFH vom 27.03.2009
Aktenzeichen: VIII B 184/08
NWB 2009, 1314