Das Finanzamt muss die Kosten für einen Sprachkurs in England anerkennen, wenn für eine berufliche Neueinstellung (hier als IT-Berater) gute Englischkenntnisse erforderlich sind und der Steuerpflichtige den Aufenthaltszeitraum und die Absolvierung einer Abschlussprüfung glaubhaft machen kann. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte einen Sprachkurs genauso gut im Inland besuchen können.
Urteil des BFH vom 10.04.2008
Aktenzeichen: VI R 13/07
NZA 2008, 864