Der Bundesfinanzhof lehnt die Anerkennung von Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in seine Praxis eintreten soll, als Sonderbetriebsausgaben ab. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Auch der Sohn kann die Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend machen, wenn er während der Ausbildung noch nicht Gesellschafter war.
Urteil des BFH vom 06.11.2012
Aktenzeichen: VIII R 49/10
DStR 2013, 240