Unterhält ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen an verschiedenen Orten, kann er – so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – keine zwei Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Das Vorhandensein jeweils eines Arbeitszimmers in zwei Haushalten führt nicht zur Verdopplung des Abzugsbetrages für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2015
Aktenzeichen: 2 K 1595/13
EFG 2015, 1076
RdW Heft 11/2015, Seite IV