Hat sich im Rahmen eines „Versorgungsvertrags“ („Altenteilsvertrag“) der Vermögensübernehmer (Kind) gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) verpflichtet, u.a. die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, so sind die nach dem Tod des Letztverstorbenen hierfür entstehenden laufenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe wird.
Urteil des BFH vom 19.01.2010
Aktenzeichen: X R 17/09
DStR 2010, 593
Der Betrieb 2010, 704