Wer als Selbstständiger Ausgaben für Zeitschriften steuerlich geltend machen will, sollte darauf achten, dass das Finanzamt wie bei Fachbüchern nur solche Belege anerkennt, auf denen auch die genaue Bezeichnung des Titels und der Name des Erwerbers aufgeführt sind. Fachfremde Zeitschriften wie z.B. Computerzeitschriften für einen Rechtsanwalt können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden, da es sich hierbei um allgemein bildende, im normalen Zeitschriftenhandel erhältliche Literatur handelt, die auch von privaten Nutzern gern gelesen wird und grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterfällt.
Urteil des BFH vom 13.04.2010
Aktenzeichen: VIII R 26/08
StBW 2010, 865