Werden in einer Eigentümerversammlung mehrere Bewerber um das Amt des Verwalters zur Wahl gestellt, muss über jeden Kandidaten abgestimmt werden, sofern nicht ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht und die Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme abgeben können. Liegt diese Ausnahme nicht vor, darf die Abstimmung über die weiteren Bewerber nicht abgebrochen werden, weil anderenfalls nicht festgestellt werden kann, ob die erforderliche Mehrheit erreicht ist.
Urteil des BGH vom 18.01.2019
Aktenzeichen: V ZR 324/17
DWW 2019, 219