Wird eine städtische Parkanlage zum Schlittenfahren genutzt, muss sich der Rodler selbst von der Eignung als Piste an der bestimmten Stelle überzeugen. Stürzt er über eine von oben schwer erkennbare Mauer, die den Hang von einem darunter liegenden Weg trennt, kann er die Kommune nicht auf Schadensersatz wegen der erlittenen Verletzungen in Anspruch nehmen. Sofern der Hang nicht ausdrücklich als Rodelfläche ausgewiesen ist, muss auf etwaige Gefahrenstellen nicht hingewiesen werden.
Urteil des OLG Hamm vom 03.09.2010
Aktenzeichen: I-9 U 81/10
NWB 2010, 4257