Tritt ein unfallgeschädigter Autofahrer, der für die Reparaturdauer einen Mietwagen in Anspruch nimmt, im Wege der Sicherungsabtretung seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen ab, liegt darin seitens des Autovermieters kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG – früher Rechtsberatungsgesetz).
Sofern es dem Mietwagenunternehmer im Wesentlichen um die Absicherung seiner Forderung geht, besorgt er keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Im Übrigen handelt es sich bei der Einziehung der Mietforderung um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.
Urteil des LG Offenburg vom 23.01.2012
Aktenzeichen: 1 S 162/11
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