Werden Gesellschaftsanteile durch notariellen Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgetreten, ist nach Eintritt der Bedingung (hier u.a. Tod oder Verlust der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des Abtretenden) nicht der beurkundende Notar, sondern ausschließlich der Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, die Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.02.2013
Aktenzeichen: 7 W 72/12
GmbHR 2013, 309