Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer trotz Hinweises der Versicherung auf die Abweichung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Dies regelt § 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags ab, so kommt der Vertrag unabhängig von einem Hinweis der Versicherung mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn der Versicherungsnehmer – wovon bei einer vorteilhaften Abweichung auszugehen ist – nicht binnen eines Monats widerspricht.
Urteil des BGH vom 22.06.2016
Aktenzeichen: IV ZR 431/14
VersR 2016, 1044