Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB liegt ein den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Der Mieter kann die Kündigung dadurch abwenden, dass er spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der vom Vermieter eingereichten Räumungsklage den Rückstand ausgleicht (§ 543 Abs. 2 S. 2 BGB).
Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Kündigung nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes abgewendet werden kann. Daher reicht es nicht, die Mietschuld unter das für eine fristlose Kündigung relevante Niveau zu drücken. Bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt, ist nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen.
Urteil des BGH vom 27.09.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 193/16
Grundeigentum 2017, 1333