Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB liegt ein den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Der Mieter kann die Kündigung dadurch abwenden, dass er spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der vom Vermieter eingereichten Räumungsklage den Rückstand ausgleicht (§ 543 Abs. 2 S. 2 BGB).
Der Ausgleich der Vermieterforderung kann grundsätzlich auch durch eine berechtigte Aufrechnung des Mieters mit einer Gegenforderung erfolgen. Diese muss, um die Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfolgreich abwenden zu können, aber mindestens die Höhe des Zahlungsrückstandes erreichen. Die Aufrechnung einer geringeren Forderung (hier ein Anspruch auf Rückerstattung von Nebenkosten) reicht nicht aus.
Urteil des BGH vom 24.08.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 261/15
NZM 2016, 765