Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben von Arbeitnehmern grundsätzlich zulässig. Danach ist eine erste telefonische Kontaktaufnahme nicht wettbewerbswidrig, wenn der Mitarbeiter lediglich nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt, diese kurz beschrieben und gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens besprochen wird. Ein solcher erster Telefonanruf am Arbeitsplatz muss sich allerdings auf das zur ersten Kontaktaufnahme Notwendige beschränken. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann demnach vorliegen, wenn Umfang und Inhalt des Erstgesprächs über das notwendige Maß hinausgehen oder besondere Umstände hinzutreten.
Danach handelt ein Personalberater (sog. Headhunter) wettbewerbswidrig, der bei einem ersten Telefongespräch, das er mit dem Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers an dessen Arbeitsplatz führt, den Angerufenen mit (detaillierten) Kenntnissen seines eigenen beruflichen Werdegangs konfrontiert. Dies geht über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinaus und ist daher zu unterlassen.
Urteil des BGH vom 22.11.2007
Aktenzeichen: I ZR 183/04
BGHR 2008, 296
NJW 2008, 855