Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann jedoch vorliegen, wenn besondere Umstände hinzutreten. Ein wettbewerbswidriges Abwerben ist nach einem Urteil des Landgerichts Heidelberg auch dann anzunehmen, wenn über die Internet-Business-Plattform XING Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens angeschrieben werden. Ein derartiges Verhalten kann Schadensersatzforderungen in erheblicher Höhe nach sich ziehen.
Urteil des LG Heidelberg vom 23.05.2012
Aktenzeichen: 1 S 58/11
K&R 2012, 537