Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Pkw-Finanzierungsvertrags das Auto zum Händlereinkaufs- oder Händlerverkaufswert zurücknehmen muss. Für das Gericht kann unter „gewöhnlichem Verkaufspreis“ des Autos bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pkw-Finanzierungsvertrags nur der Händlereinkaufswert zu verstehen sein und nicht der höhere Händlerverkaufswert. Dies wird damit begründet, dass die Bank keinen Kfz-Handel betreibt und Fahrzeuge daher nicht wie ein Kfz-Händler verkaufen kann.
Hinweis: Der Kreditnehmer fährt in diesen Fällen daher in aller Regel besser, wenn er das Fahrzeug mit Einverständnis der Bank selbst auf dem freien Markt verkauft und den Verkaufserlös zur Darlehenstilgung verwendet.
Urteil des LG Coburg vom 21.08.2007
Aktenzeichen 11 O 220/07
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