Die Abwrackprämie stellt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II dar und ist deshalb bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Prämie fällt unter keine der gesetzlichen Ausnahmevorschriften und ist auch nicht mit der nicht anrechenbaren Wohnungsbauprämie zu vergleichen. Die Eigenheimzulage dient – anders als die Anschaffung eines Pkws – der langfristigen, oftmals lebenslangen Absicherung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundbedürfnisses des Wohnens.
Die Umweltprämie ist auch nicht als Ersatz für ein als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen anrechnungsfrei anzusehen. Der Hilfeempfänger darf lediglich ein vorhandenes, angemessenes Kraftfahrzeug behalten.
Urteil des LSG NRW vom 03.07.2009
Aktenzeichen: 20 B 59/09 AS ER u.a.
Pressemitteilung des LSG NRW