Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann der Bewohner eines Altenwohnheims die vom Heimträger in Rechnung gestellten Pflegesätze auch für die so genannte Pflegestufe 0 bei der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Dies wird damit begründet, dass die Zuordnung zu einer der Pflegestufen im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist. Auch bei einem geringeren Grad der Pflegebedürftigkeit sind Pflegeaufwendungen daher abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit anderweitig nachgewiesen und Pflegeleistungen tatsächlich angefallen sind.
Urteil des BFH vom 10.05.2007
Aktenzeichen: III R 39/05
NJW 2007, 2799