Tritt durch eine Versicherungsleistung an dem ersetzten Gegenstand eine Wertverbesserung und damit eine Vermögensvermehrung ein, kann der Ersatzpflichtige einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. Dementsprechend ersetzen Haftpflichtversicherungen bei Beschädigungen von Kleidungsstücken des Geschädigten oft nur den erheblich geringeren Zeitwert.
Einen solchen Abzug braucht ein unfallgeschädigter Motorradfahrer bei der Schadensberechnung für Schutzbekleidung, wie Lederjacke, Helm und Stiefel, nicht hinnehmen. Auch ältere Schutzkleidung erfüllt in der Regel noch in vollem Umfang ihren Zweck. Für gebrauchte Lederjacken werden zudem oftmals sogar Liebhaberpreise bezahlt. Der Geschädigte kann daher bei entsprechendem Nachweis (Belege aufheben!) den jeweiligen Neupreis ersetzt verlangen.
Urteil des LG Darmstadt vom 28.08.2007
Aktenzeichen: 13 O 602/05
DAR 2008, 89