Durch die ausufernden Wurzeln eines von der Stadt gepflanzten Baums war es zu Schäden an einem Hausanschlusskanal gekommen. Die schadensersatzpflichtige Kommune meinte, der Grundstückseigentümer habe sich beim Ersatz der Kosten für das erneuerte Kanalstück einen Abzug „neu für alt“ anrechnen zu lassen.
Dies sah der Bundesgerichtshof ebenso. Ein Geschädigter soll durch eine Schadensersatzleistung nicht besser gestellt werden, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Schließlich musste sich der Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der hypothetischen Lebensdauer des alten Kanals ohne Eintritt der Wurzelschäden und der Lebensdauer des neu errichteten Kanals einen Abzug von ca. 10 Prozent der Gesamtkosten gefallen lassen.
Urteil des BGH vom 13.01.2012
Aktenzeichen: V ZR 136/11
EBE/BGH 2012, 60