Im Schadensrecht gilt der Grundsatz, dass in Fällen, in denen durch eine Schadensersatzleistung an dem ersetzten Gegenstand eine Wertverbesserung und damit eine Vermögensvermehrung eintritt, der Ersatzpflichtige einen Abzug „neu für alt“ vornehmen kann. Dies gilt laut Oberlandesgericht Düsseldorf auch bei der Berechnung des Schadens für eine bei einem Update zerstörte Website. Selbst wenn die neue Internetseite optisch keine Veränderung aufweist, gibt es regelmäßig technische Verbesserungen im Hintergrund. Die technischen Neuerungen und die erhöhte Sicherheit der Internetseite, die somit einen künftigen Aufwand im Hinblick auf Updates ersparen, stellen einen vermögenswerten Vorteil dar, der im Wege der Vorteilsausgleichung nach dem Grundsatz „neu für alt“ zu berücksichtigen ist.
Hinsichtlich der Höhe des Abzugs ist in der Regel eine Schätzung durch das Gericht erforderlich. Bietet – wie hier – der Wert einer gebrauchten Sache vor dem Schadensereignis keinen Anhaltspunkt für den Abzug, kann auf die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit (hier acht Jahre) abgestellt werden. Der Abzug erfolgt dann prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.12.2014
Aktenzeichen: I-22 U 130/14
K&R 2015, 137
MMR 2015, 237