Eltern können 30 Prozent des für ihr Kind gezahlten Schulgeldes, maximal 5.000 Euro, von ihrem Einkommen abziehen. Nicht abzugsfähig sind Kosten für Verpflegung und Unterbringung.
Soweit die Privatschule auf einen staatlich anerkannten Abschluss vorbereitet, ist für den Schulgeldabzug keine Bescheinigung der Schulbehörde über Lehrinhalte nötig. Dem zuständigen Finanzamt bleibt es jedoch unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Urteil des BFH vom 20.06.2017
Aktenzeichen: X R 26/15
DStR 2017, 2531