Ein Steuerpflichtiger kann Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn sie beruflich veranlasst waren. Hierzu reicht es nicht aus, wenn die berufliche Tätigkeit dem Steuerpflichtigen nur die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft hat.
Der Bundesfinanzhof wies dementsprechend die Klage auf steuermindernde Anerkennung von Strafverteidigungskosten eines Schulleiters ab, gegen den ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zum Zweck der Erlangung eines „Behördenrabattes“ zur Anschaffung eines privat genutzten Pkws eingeleitet worden war.
Beschluss des BFH vom 13.12.2016
Aktenzeichen: VIII R 43/14
jurisPR-SteuerR 24/2017 Anm. 3
NJW-Spezial 2017, 250