Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ein Partner das Kind des anderen adoptieren darf. Dem zweiten leiblichen Elternteil ist nicht zwingend der Vorrang einzuräumen. Bei der Entscheidung hat stets das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen.
Beschluss des BVerfG vom 10.08.2009
Aktenzeichen: 1 BvL 15/09
FamRZ 2009, 1653