Nach einem Urteil des Finanzgerichts Stuttgart sind die Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung, deren Kosten steuermindernd geltend gemacht werden können, liegt im Fall einer Adoption auch dann keine einer notwendigen Heilbehandlung vergleichbare Situation vor, wenn das betroffene Ehepaar aus medizinischen Gründen keine eigenen Kinder bekommen kann. Die Kosten für eine Adoption sind daher steuerrechtlich nicht zwangsläufig entstanden und können daher keine Berücksichtigung finden.
Hinweis: Das betroffene Ehepaar hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof (dortiges AZ VI R 60/11) eingelegt.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.10.2011
Aktenzeichen: 6 K 1880/10
StE 2012, 86