Der Inhaber der Marke „Posterlounge“ klagte gegen einen konkurrierenden Internetanbieter, der auf seiner Seite ebenfalls Plakate, die er als „Lounge Poster“ bezeichnete, im Sortiment hatte. Anlass des Rechtsstreits war die Feststellung, dass bei Eingabe des Suchworts „Posterlounge“ in die Suchmaschine Google auf der rechten Seite eine Anzeige des Konkurrenten erschien. Daraus schloss der Markeninhaber, dass in unberechtigter Weise der Begriff „Posterlounge“ als sogenanntes Keyword verwendet wurde, was gegen sein Markenrecht verstoßen würde.
In dem Rechtsstreit zog er jedoch den Kürzeren. Eine Verletzung des Markenrechts an dem Zeichen „Posterlounge“ ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine unmittelbare Nutzung des Zeichens „Posterlounge“ durch Verwendung dieses Begriffes als Suchwort für die Google-Adword-Anzeige erfolgt. Hier war im Zweifel davon auszugehen oder zumindest nicht auszuschließen, dass der verklagte Konkurrent die Worte „Lounge“ und „Poster“ als gesonderte Suchworte verwendet hatte und durch die Beibehaltung der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ seine Anzeige auch bei Eingabe des Suchwortes „Posterlounge“ erschien.
Beschluss des LG München I vom 10.04.2008
Aktenzeichen: 1 HK O 5500/08
JurPC Web-Dok. 82/2009