Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sogenannte Adword-Werbung im Rahmen der Suchmaschine Google ist häufig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten. Die Gerichte bewerten diese Art der Werbung zum Teil recht unterschiedlich. In Anbetracht dessen wollte der Betreiber einer Internet-Partnervermittlung der Abmahnung wegen der Benutzung der Gemeinschaftsmarke PARSHIP eines führenden Portals zur Partnersuche nicht bedingungslos Folge leisten. Er behauptete sogar, das Keyword sei möglicherweise von Google als passender Suchbegriff hinzugefügt worden.
Das wegen der Markenrechtsverletzung in Anspruch genommene Unternehmen gab danach eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, die „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ stand. Das Oberlandesgericht Hamburg hielt diese Unterlassungserklärung jedoch nicht für geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dies wurde u.a. damit begründet, dass die Erklärung hinsichtlich des Begriffs „höchstrichterliche Rechtsprechung“ zu unbestimmt war, weil sie offenlässt, welche Rechtsprechung damit gemeint ist: die des BGH oder die des EuGH.
Urteil des OLG Hamburg vom 22.01.2015
Aktenzeichen: 5 U 271/11
GRURPrax 2015, 86
MarkenR 2015, 222