Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass der Familienname eines Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden kann, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.
Das betroffene, heute 10-jährige Kind lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Es trägt den Familiennamen der leiblichen Mutter. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern gab die zuständige Gemeinde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt und führte aus, dass eine Namensänderung des in Dauerpflege aufwachsenden Kindes zur nachhaltigen Sicherung dessen Wohls erforderlich ist. Dem schloss sich das Gericht an und wies die Klage des leiblichen Vaters gegen die Namensänderung ab.
Urteil des VG Mainz vom 24.04.2015
Aktenzeichen: 4 K 464/14.MZ
Pressemitteilung des VG Mainz