Heiratet eine geschiedene Frau wieder, trägt ein Kind aus erster Ehe in der Familie oftmals nur als einziges den Namen des leiblichen Vaters. Weigert sich dieser, der in derartigen Fällen nicht selten gewünschten Namensänderung zuzustimmen, kann dessen Zustimmung nur dann vom Familiengericht ersetzt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Bei der Entscheidung ist dem Wunsch des Kindes, den Namen des „neuen“ Vaters anzunehmen, erhebliche Bedeutung beizumessen, da der Name auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat. Andererseits ist die Kontinuität der Namensführung ebenso ein wichtiger Kindesbelang, der weit über das Kindesalter selbst hinausreicht und nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Dementsprechend lehnte das Oberlandesgericht Koblenz eine beantragte Namensänderung mit der Begründung ab, es sei nicht ausgeschlossen, dass leiblicher Vater und Kind später wieder Kontakt zueinander finden würden. So dürfe der Name nicht nach spontanen Wünschen geändert werden, sondern muss einer gewissen Kontinuität unterliegen.
Beschluss des OLG Koblenz vom 11.06.2008
Aktenzeichen: 9 UF 116/08
OLGR Koblenz 2009, 321