Bei einer vom Amtsgericht auf Antrag angeordneten Zwangsverwaltung werden im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (Miete, Pacht) nach Abzug der Bewirtschaftungskosten verteilt.
Der Bundesfinanzhof hat nun seine bisherige Rechtsprechung dahingehend geändert, dass neben dem Steuerschuldner (Eigentümer der Immobilie) auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss.
Urteil des BFH vom 10.02.2015
Aktenzeichen: IX R 23/14
DB 2015, 1386
DStR 2015, 1307