Die Änderungskündigung ist rechtlich ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss dabei so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen.
Das Bundesarbeitsgericht hält ein Änderungsangebot für nicht hinreichend bestimmt, wenn danach die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den in einem näher bezeichneten Tarifvertrag geregelten Bedingungen erfolgen soll, der jedoch im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung noch nicht formwirksam zustande gekommen ist. An der Unwirksamkeit der Änderungskündigung änderte in diesem Fall auch nichts, dass der zu einem späteren Zeitpunkt wirksam geschlossene Tarifvertrag rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor Kündigungszugang Geltung erlangen sollte. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Kündigung unterliegt nicht der Disposition eines Tarifvertrags.
Urteil des BAG vom 22.09.2016
Aktenzeichen: 2 AZR 239/15
RdW 2017, 149